Sicher ist der Begriff "aggressiver Gläubiger" etwas fragwürdig - besonders aus SIcht des betreffenden Gläubigers und seiner Adjutanten.
Ich meine auch, der Insolvenzverwalter hatte diesen Begriff erstmals hier ins Rennen gebracht, aber da bin ich nicht sicher. Andererseits ist der an sich zutreffende Begriff der „inkongruenten Deckung" für die meisten auch eher kryptisch und bedarf oftmals der Erläuterung.
Ganz sicher bin ich aber, dass die Rechtslage nach § 131 InsO nun einmal so ist (siehe z.B. auch
https://www.juracademy.de/insolvenzrech ... -inso.html).
Mit § 131 InsO hat der Gesetzgeber (also die Mehrheit der vom Volk gewählten Abgeordneten des Bundestages) seinen Willen artikuliert, dass der - vielleicht nicht unbedingt aggressivere, aber etwas früher aktive - Gkäubiger gegenüber den anderen Gläubigern im Insolvenzfall nicht bevorzugt werden soll (das ist vereinfacht ausgedrückt die "inkongruente Deckung"). Tatsächlich wurde mit der Einführung der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 die Vorgängervorschrift des § 30 Konkursordnung (von 1877) verschärft, die allerdings auch schon an den guten Glauben des Gläubigers angeknüpft hatte (ausführlicher für entsprechend Interessierte: Kübler/Prütting/Bork Kommentar zur Insolvenzordnung, 11/2018)
Das kann man finden, wie man will, die Rechtslage ist aber derzeit nun einmal so. Wer sich daran stört, sollte den für ihn zuständigen Bundestagsabgeordneten kontaktieren, denn der besitzt tatsächlich Gesetzgebungskompetenz.
Als Fazit bleibt sicherlich, dass Insolvenzrecht selten schön und oftmals bitter ist, je nachdem, von welcher Seite man das so betrachtet. Aber § 131 InsO gilt nun mal für alle Gläubiger ungeachtet möglicher früherer Meriten. Das ist in manchen Fällen sicherlich sehr bedauerlich – betreffend den Coach aus meiner Sicht ganz sicherlich – aber letztlich eben nicht zu ändern. Begleitende Äußerungen und Kommentare hierzu sind weitgehend verständlich, aber ebenso weitgehend auch nutzlos.
Und was das mit den Anwaltskosten im Arbeitsrecht angeht, so ist es eben so, dass der Gesetzgeber in § 12a ArbGG (vom 03.09.1953) normiert hat, dass – anders als im allgemeinen Zivilrecht – In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Auch das mag man finden, wie man will.
Der Rechtsanwalt, der einen Arbeitnehmer in einem arbeitsrechtlichen Prozess vertritt, hat seinen Mandanten jedenfalls auf diese Kostenregelung ausdrücklich hinzuweisen (siehe z.B.
https://www.iww.de/rvgprof/archiv/arbei ... bgg-f47168). Andererseits ist die Regelung des § 12a ArbGG nicht besonders neu und weitgehend bekannt. Wer also die Kosten einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung scheut, darf aus meiner Sicht nicht allzu laut jammern. Aber das nur am Rande.
Ich wünsche allen hier einen guten Rutsch und bin gespannt, wie sich dieser Thread im neuen Jahr entwickeln wird.