Spaßig.
Interessanterweise benennt Herr Küster mich in seinen posts im Galaxy-Forum als Thorsten "Prelle". Nun gibt es in der Tat beim AFC Universe zwei Prelles, die lilaner nicht sein könnten und die ich auch sehr schätze. Das sind Erika und Mario. Die wären als Verwandte sicherlich auch ganz toll, aber wir sind nicht verwandt.
Ich heiße Thorsten "Peppel" - so habe ich mich ja bei denen, die mich nicht kennen beispielsweise im Ruderclub letztens auch vorgestellt.
Peppel, nicht Prelle. Aber das scheint für Manche offenbar schon zu schwierig zu sein. In der Stellungnahme des Herrn Mämpel steht's übrigens auch richtig, wie auch der Name meines von mir ebenfalls geschätzten Kollegen Harald Hotze.
Wer die Ausführungen des Herrn Küster im Galaxy-Forum gelesen hat, dürfte angesichts der Kombination von juristischem Halbwissen, im Verlauf des Texts immer emotional werdender Diktion einhergehend mit zunehmender Häufung von Rechtschreibfehlern den Eindruck gewinnen, dass hier eher Panik als Motivation anzunehmen sein dürfte (früher, in Zeiten handschriftlicher Briefe ging dann den Verfassern am rechten Rand auch immer irgendwie der Platz aus).
Herr Küster steht natürlich mit erheblichen eigenen finanziellen Interessen im Lager des Hern Mämpel und soll gerüchteweise auch mit den Putsch-Bemühungen des Vereinsvorstands in Zusammenhang stehen. Ich habe den Herrn meines Wissens nie persönlich kennengelernt oder wahrgenommen, aber dem Inhalt seiner Posts war zu entnehmen, dass dort persönliche Befindlichkeiten gegenüber rationalen Betrachtungsweisen die Überhand gewonnen haben.
Nun zum Tatsächlichen:
Es gab eine zweite Kündigung auf Basis der vom AFVD am 07.11.2015 veränderten Richtlinien für die Betriebsgesellschaften, die am 09.11.2015 auf der Webseite des AFVD veröffentlicht wurden. Da diese Änderungen nach der Kündigung vom 28.10.2015 eintraten, bedurfte es - der insoweit veränderten Sachlage geschuldet - nun einer zweiten Kündigung. Man hätte diese Kündigungründe in rechtlich zulässiger Form auch "nachschieben" können, aber so ist es klarer. Es ging also nicht darum, eine zweite Kündigung auszusprechen, weil man von der Wirksamkeit der ersten nicht mehr überzeugt wäre. Das ist aber wohl die Sichtweise des Herrn Küster, die sich aber insgesamt eher an dem Prinzip "es darf nicht sein, was nicht sein soll" orientiert. Ich denke, dass es auch nicht im Interesse der Herren Mämpel und Küster ist, die konkreten Vorwürfe, mit denen die Kündigung vom 28.10.2015 begründet wurde, hier zu lesen. Im Rahmen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens wäre dies aber wohl kaum vermeidbar.
Aus unserer Sicht sind jedenfalls beide Kündigungen wirksam. Folge einer Kündigung ist, dass diese den Vertrag mit Zugang beim Empfänger beendet. Das ist BGB Allgemeiner Teil und insofern Basisstoff an jeder juristischen Fakultät.
Einen "Bestandsschutz" gibt es daher bereits infolge der Kündigungen nicht und es könnte ihn auch ohnehin nicht mehr geben, weil die erforderlichen Unterlagen zur finanziellen Situation der Betreibergesellschaft seitens der FFB GmbH & Co. KG innerhalb der Anmeldefrist im Lizensierungsverfahren nicht produziert worden sind.
Ein "Beirat" hat genau diese Funktion: er berät, entscheidet aber nicht. Nach dem Gesetz ist der Komplementär der alleinige Geschäftsführer einer KG; der Kommanditist ist ausgeschlossen. Also besteht die einzige Möglichkeit, die Geschäftsführung der Komplementärin (der GmbH) auf mehrere Personen zu verteilen darin, mehrere Geschäftsführer zu berufen, die nur zusammen entscheiden können. Es liegt auf der Hand, dass dieses Modell seitens Herrn Mämpel keine Attraktivität genießt - er könnte dann alleine nichts mehr entscheiden und ihm würde ständig auf die Finger gesehen. Ein "Beirat" hat also keine Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Geschäftsführung des Komplementärs zu erhalten. Aber dies nur am Rande, denn die Konstruktion KG 49% M, 51% AFC, GmbH 100% M, 0% AFC ist nun einmal nicht mehr verbandskonform. Ein "Beirat" wäre also ein zahnloser Tiger und eine reine PR-Maßnahme. Ein in Juristenkreisen verwendeter Spruch lautet: "Ein Beirat rät, wann er dabei ist".
Und weiter: von einem telefonischen Vorgespräch, in dem die von Seiten der FFB vorgeschlagenen Punkte vorbesprochen oder gar "vorvereinbart" worden wären, weiß ich jedenfalls nichts.
Schließlich zum Namen "Frankfurt Galaxy": uns wurde auf wiederholtes Nachfragen weder ein Vertrag, noch ein Entwurf vorgelegt und auch nicht einmal ein nur ungefährer Inhalt der angeblichen Haltung oder Erklärungen der NFL mitgeteilt. Nicht einmal auf die Frage, ob die angeblichen Erklärungen der NFL die Verbandsvorgaben erfüllen könnten, wurde geantwortet.
Meine Einschätzung ist, dass hier von Seiten der gekündigten FFB versucht wird, mit allen Mitteln die Erwartung der Fans zu instrumentalisieren, es könne unter dem Namen "Frankfurt Galaxy" in 2016 irgendwie weitergehen. Unerfreulicherweise werden alle konkreten Nachfragen hierzu nicht beantwortet. Es steht zu befürchten, dass nun diese Erwartungen weiter geschürt und am köcheln gehalten werden sollen, um nachträglich dann den schwarzen Peter auf die NFL oder den AFVD schieben zu können. Das ist aus meiner Sicht klare PR ohne realistischen Hintergrund, sonst hätte man ja mal etwas Konkretes vorlegen oder wenigstens darlegen können. Tatsächlich verbleibt es derzeit bei dem einzig real existierenden Schriftstück: der Abmahnung der Kanzlei White & Case als Bevollmächtigte der NFL Properties LLC vom 30.09.2014.
Dann gab's weiter oben eine Frage nach der Motivation des AFVD. Da ich in diesem Gremium keine Karten habe, kann ich dazu wenig sagen. An sich findet sich die Erläuterung aber bereits zum Ende der Veröffentlichung unter
http://afvd.de/text.php?Inhalt=newsmeldung&ID=9247 :
"Hintergrund dieser Änderung ist, daß ohne diese Anpassung ein Verein nicht den durch Satzung und Lizenzstatut geforderten beherrschenden Einfluß auf seine eigene Betriebsgesellschaft ausüben kann. Durch das Einräumen der Stellung des Gesellschafters einer Komplementär GmbH an einen externen Dritten verliert der Verein die Geschäftsführungsbefugnisse an der eigenen Betriebsgesellschaft und hat keinen direkten operativen Durchgriff auf die Betriebsgesellschaft. Dies ist aber notwendig, wenn der Verein die Hoheit über den Sport- und Spielbetrieb behalten soll, wie von Satzung und Lizenzstatut verlangt.
Gleiches gilt bei einer GmbH. Dort ist erst bei einem Anteil von 75,1% gesichert, daß der Vereine nicht durch einen Minderheitengesellschafter gehindert wird, den verbandsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen."
Danke für die Aufmerksamkeit; ich muss jetzt ein paar andere Mandate bearbeiten.
Thorsten Peppel
Jacob & Peppel
Rechtsanwaälte
Carl-Ulrich-Straße 11
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PS: @ Admin, now watch out....