Nele hat geschrieben:
wo siehst du pöbelei?
ich war auf dieser seite und habe den erlös gesehen. und da man den östereichern hier unterstellt hat, dass 15000 euro erlös einer charity keine "astreine" charity ist....naja. die ganze diskussion dreht sich permanent im kreis. es ist alles wenigstens einmal gesagt.
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dann meinetwegen so.
und was ist es dann? ein 1/4 charity?
oder ist das einfach mal eine ins blau geschossene milchmädchenrechnung?
oder hat der elbrockbowl auch ne starftat begannen, in dem er charity verkauft und beantragt, wo gar keine charity drin ist Wink ?
Nele, mit zuviel Emotionen ist man in Diskussionen selten auf der Gewinnerstraße. Komm wieder etwas runter und finde zurück auf die sachliche Ebene.
Es geht bei dem Toby Henry Präzedenzfall weder um Österreicher noch um Geldzuwendungen für Charity etc.
Es geht auch nicht gegen den AFVD. Dort beruft man sich auf die Anwendung geltenden Rechts
(hofft aber wohl auf eine salomische Lösung durch ein Gnadenverfahren).
Zurück zum in dieser Diskussion unstrittigen Ausgangspunkt und den geschilderten Sachverhalten:
Ein GFL Verein zeigt einen Regelverstoß eines Spielers an der in einem anderen Verein als Berufsspieler beschäftigt ist. Der AFVD reagiert nach der BSO Regel
Illegaler Spielbetrieb und sperrt den Spieler nach dem Wortlaut des § wie von PiWiu hier veröffentlicht:
Wird festgestellt, dass ein Verein oder eine Einzelperson an einem illegalen Spielbetrieb teilnimmt, so kann er am offiziellen Spielbetrieb des AFVD und der angeschlossenen Verbände, erst dann wieder teilnehmen, wenn eine verhängte Geldstrafe bezahlt wurde und zwischen der Feststellung und der Wiederteilnahme am offiziellen Spielbetrieb mindestens eine Spielsaison liegt.
Die Sperre hatte evtl Auswirkungen auf den Spielausgang eines Kellerduells in der GFL, das erregt verständlicherweise die Gemüter hier,
denn es gibt einen anzeigenden Verein, einen bestraften Verein und einen vermeintlich begünstigten Verein.
Unabhängig vom Motiv für die Anzeige geht es im Kern der Diskussionen hier darum, ob der Passus zum
Illegalen Spielbetrieb den Präzedenzfall Toby Henry in vollem Umfang nach Anwendbarkeit und Verhältnismässigkeit der Strafe zum zur Last gelegten Vergehen abdeckt.
Es gibt dazu seitens der "
AFVD Foren Sprachrohre
" geteilte Meinungen.
PIWI lässt zu, dass die Qualität des § durch Überarbeitung verbessert werden kann, mehr Klarheit schafft und verweist auf die Organe, über die eine Qualitätsverbesserung eingebracht werden kann.
INSIDER II räumt zwar ein, dass der § nicht für diesen Präzedenzfall gemacht ist, aber diesen Anwendbarkeit und dem Strafmaß wunderbar abdeckt .